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Kind, Karenz und Karriere?

Eine vida-Arbeitsrechtsexpertin hat die Antworten auf wichtige Fragen.

Ein Baby kommt. Die Freude ist groß. Gleichzeitig tauchen viele Fragen auf, auch was die Arbeit betrifft. Wir haben bei vida-Arbeitsrechtsexpertin Pinar Kaya nachgefragt.

vida-Magazin: Ich bin Arbeitnehmerin und schwanger. Wie sage ich es meinem Arbeitgeber? Welche Rechte und Pflichten habe ich?

Pinar Kaya: Grundsätzlich ist die Schwangerschaft nach deren Kenntnis dem Arbeitgeber zu melden. Während der Schwangerschaft gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes und es besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber auch über den voraussichtlichen Geburtstermin informiert werden. Denn gewisse Tätigkeiten sind ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaftsmeldung nur mehr beschränkt erlaubt oder verboten. Acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen danach besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit gibt es statt dem Lohn bzw. dem Gehalt das sogenannte Wochengeld.

vida-Magazin: Wie lange dauert die Karenz? Welche Regeln und Fristen gelten?

Pinar Kaya: Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist, in der Regel Acht-Wochen-Frist nach der Geburt. Für Kinder, die vor dem 1. November 2023 geboren sind, endet die Karenz nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens aber am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. Für Geburten ab 1. November 2023 besteht ein Karenzanspruch bis zur Vollendung des 24.  Lebensmonats des Kindes nur, wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt, wenn man Alleinerzieher:in ist oder wenn ein Elternteil keinen Karenzanspruch hat, wie zum Beispiel Selbstständige, Arbeitslose oder Studierende, und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt. Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der oben genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.

ACHTUNG: Die Karenz kann max. zweimal zwischen den Eltern geteilt werden. Ein Karenzteil muss mindestens 2 Monate dauern. Die Karenzdauer muss dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden. Bitte Meldefristen beachten!

vida-Magazin: Welche Kinderbetreuungsgeld-Varianten gibt es?

Pinar Kaya: Ab Geburt des Kindes kann Kinderbetreuungsgeld beantragt werden, wobei man sich zwischen zwei Varianten entscheiden kann – dem einkommensabhängigen Modell und dem Kinderbetreuungsgeld-Konto. Die Varianten unterscheiden sich in Bezugshöhe und -dauer. Eine einmal getroffene Entscheidung ist bindend für beide Elternteile. Wir empfehlen deshalb, sich im Vorfeld gut zu informieren – entweder beim Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft.

vida-Magazin: Was muss ich beim Wiedereinstieg beachten und wie funktioniert Elternteilzeit?

Pinar Kaya: Falls man nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit in Anspruch nehmen möchte, muss das spätestens 3 Monate vor Antritt dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Frühestens 4 Monate vor Antritt besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Während der Karenz ist der Arbeitgeber übrigens verpflichtet, über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Mit der Elternteilzeit kann man die Arbeitsstunden reduzieren oder die Lage der Arbeitszeiten so verschieben, dass Beruf und Familie leichter vereinbar sind. Auch beides gleichzeitig ist möglich. Während der Elternteilzeit gilt Kündigungs- und Entlassungsschutz.

ACHTUNG: Elternkarenz gibt es unter bestimmten Voraussetzungen. Informiere dich daher rechtzeitig bei deinem Betriebsrat oder deiner Gewerkschaft!

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